Satzung des Vereins Bürgertreff "Unter den Leuten" e.V.

§ 1Name Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgertreff „Unter den Leuten“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszug „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, sozial Schwachen und aus der Gesellschaft ausgegrenzten Menschen Hilfen anzubieten im Sinne der freien Wohlfahrtspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine ehrenamtlich geführte Begegnungsstätte im sozialen Dienstleistungszentrum „Unter den Linden“. Dort erhalten Bedürftige ein verbilligtes Essen, das durch Normalzahler mitfinanziert wird. Zudem bekommt der genannte Personenkreis so die Gelegenheit zu Gesprächen mit anderen Besuchern oder den  ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern. Es können dadurch auch Hilfsangebote niederschwellig vermittelt werden.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.


§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 5   Organe des Vereins         

Organe des Vereins sind

(a)  Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
(b)  Mitgliederversammlung


§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.

Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung und Annahme durch den Vorstand. Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
            a)  Austritt
            b)  Ausschluss
            c)  Tod
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. 
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins grob schuldhaft verstoßen hat. 
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlussentscheidung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, welche dann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.



§ 8 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn sie von 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird, oder die Bedingungen nach § 7 Abs. 4 eintreten. 
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in. 
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine/n von der Versammlung gewählte/n Protokollführer/in anzufertigen und von dieser/m zu unterschreiben. 
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. 
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

  1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung und/oder Einschränkung bisheriger Aufgaben. 
  2. Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der §§ 7 + 8 der Satzung. 
  3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags. 
  4. Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes, ihrer/seiner Stellvertreter/innen, des/der   Schatzmeisters/Schatzmeisterin sowie des/der Schriftführers/Schriftführerin. 
  5. Wahl von zwei Abschlussprüfern/-prüferinnen auf Vorschlag des Vorstands. 
  6. Beschlussfassung über die Jahresrechnung. 
  7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands. 
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
  10. Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

§ 10 Vorstand (Geschäftsführender Vorstand) 

  1. Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, dem/r     Schatzmeister/in und dem/r Schriftführer/in. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein.
  2. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. 
  3. Der Vorstand hat eine Amtsperiode von drei Jahren. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. 
  7. Der Vorstand tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Auf Antrag von zwei seiner Mitglieder muss er unter Angabe des Grundes zusammen treten. 
  8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen. 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln und die gesetzlichen Aufgaben zu erledigen. 
  2. Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 
  3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, die von jeweils einem Mitglied des Vorstands zu       begleiten sind. 
  4. Der Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter oder Honorarkräfte anstellen. 
  5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt dazu ein. 
  6. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung auf und leitet diese zur Prüfung an die von der Mitgliederversammlung bestimmten Prüfer/innen weiter.

 

§ 12 Ausschüsse 

  1. Der Vorstand bildet Ausschüsse. Diese wählen jeweils eine/n Sprecher/in mit einfacher Mehrheit und treten auf Einladung der/s Sprecherin/s zusammen. Der/die Sprecher/in der Ausschüsse können auf Antrag oder auf Einladung des Vorstands beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 
  2. Der/die Sprecher/in werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Auflösung 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Falls die         Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind die/der Vorsitzende des Vorstandes und deren/dessen Stellvertreter/in/en gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das         Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 08. März 2001 errichtet.

Die vorstehende Satzung wurde am 09. Mai 2001 im Rahmen der Mitgliederversammlung in den §§ 3 und 4 geändert und ergänzt.